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EPR in Spanien für Händler, die verpackte Ware in Verkehr bringen

Spanien führt ein Produzentenregister für Verpackungen und Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nach dem Königlichen Dekret 1055/2022, das nun zusammen mit der Verordnung (EU) 2025/40 zu lesen ist. Fernabsatzhändler ohne Niederlassung in Spanien sind ein häufiger Fall.

Diese Seite dient der Orientierung. Sie stellt keine Feststellung Ihrer Rechtslage dar und ist keine Rechtsberatung.

Wen das betreffen kann

Das Königliche Dekret 1055/2022 legt Informations- und EPR-Pflichten für Hersteller verpackter Produkte fest, die auf dem spanischen Markt in Verkehr gebracht werden — für Haushalts-, Gewerbe- und Industrieverpackungen. Online-Shops können betroffen sein, auch wenn das Unternehmen außerhalb Spaniens sitzt, einschließlich Händlern in Deutschland, im Vereinigten Königreich, in den USA oder in Lateinamerika, die direkt an spanische Endkunden versenden.

Artikel 17.2 des Dekrets verpflichtet Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die Produkte in Spanien vermarkten, eine natürliche oder juristische Person in Spanien als Bevollmächtigten zu bestellen. Wird kein Vertreter bestellt, ist der erste in Spanien niedergelassene Vertreiber oder Händler subsidiär verantwortlich.

Ausländische Fernabsatzhändler

Die aktuelle Register-Leitlinie von MITECO konzentriert die Pflicht zum Bevollmächtigten auf Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Ausland, die verpackte Produkte erstmals direkt an Endkunden auf dem spanischen Markt bereitstellen. Hat der Hersteller bereits eine spanische Tochtergesellschaft, ist laut MITECO ein gesonderter Bevollmächtigter nicht in derselben Weise nötig, weil der elektronische Vertreter der Tochter bereits im Verfahren erscheint.

Online-Plattformen, die Fernabsatzverträge mit solchen Herstellern ermöglichen, haben unter der Verordnung (EU) 2025/40 eigene Prüfungen — einschließlich Angaben zur Produzentenregistrierung und, soweit einschlägig, der Bestätigung, dass ein Bevollmächtigter bestellt wurde.

Produzentenregistrierung

Hersteller oder Bevollmächtigte (im Fall von Artikel 17.2) registrieren sich im Verpackungsabschnitt des Registro de Productores de Producto (RPP), betrieben von MITECO. Der Antrag benennt Verpackungskategorien und das EPR-System, dem der Hersteller angehört. Bei kollektiven Systemen ist eine Mitgliedschaftsbescheinigung erforderlich. Nach der Unterschrift vergibt das Verfahren eine Registernummer im Format ENV/YEAR/XXXXXXXXX, die auf Rechnungen und zugehörigen Geschäftsunterlagen erscheinen muss.

SCRAP- / EPR-Systemmitgliedschaft und Jahresmeldung

Bestimmte Pflichten erfüllen Hersteller über individuelle oder kollektive Systeme der Herstellerverantwortung (SRAP / SCRAP). MITECO veröffentlicht zugelassene kollektive Systeme nach Verpackungskategorie. Die Registrierung im RPP und die Teilnahme an einem System der Herstellerverantwortung hängen zusammen, sind aber nicht dasselbe. EPRGo rechnet SCRAP-Gebühren, Öko-Beiträge oder vergleichbare Systemkosten nicht in den Länder-Servicepreis von EPRGo ein. Artikel 16 des Königlichen Dekrets 1055/2022 verlangt, die Verpackungsdaten des Vorjahres vor dem 31. März des Folgejahres an das Ministerium zu übermitteln. Für Hersteller, die in einem Jahr weniger als 15 Tonnen Verpackung in Verkehr bringen, gibt es einen vereinfachten Weg. Weil die Verordnung (EU) 2025/40 ab dem 12. August 2026 gilt, hat MITECO spezifische Splits für die Meldung 2026 veröffentlicht; Händler sollten dem aktuellen Ministeriumshinweis folgen, nicht einer allgemeinen Kalenderannahme.

Rolle des lokalen Partners

Der spanische Partner ist der Betreiber vor Ort für die Bevollmächtigung, soweit erforderlich, RPP-Eingaben, die Mechanik der SCRAP-Mitgliedschaft und die Jahresmeldung. MITECO merkt außerdem an, dass kollektive Systeme in Spanien diese Registerakte nicht ohne vorherige Vollmacht des Herstellers vornehmen sollen.

Rolle von EPRGo

EPRGo liefert die Shop-Anbindung, den Ablauf für das Zielland und eine gemeinsame Händlersicht über Spanien, Deutschland und spätere Märkte. EPRGo koordiniert; es ersetzt weder spanische Behörden noch erfindet es einen Rechtsstatus per Klick.

Häufige Fragen

Brauchen Fernabsatzhändler außerhalb Spaniens einen Bevollmächtigten?

MITECO stellt fest: Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in anderen Ländern, die verpackte Produkte erstmals direkt an Endkunden auf dem spanischen Markt bereitstellen, sind Hersteller und müssen in Spanien einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellen. Eine spanische Tochtergesellschaft kann diese Einordnung ändern. Diese Seite entscheidet Ihren Fall nicht.

Was ist die ENV-Nummer?

Nach der Registrierung im Verpackungsabschnitt des Registro de Productores de Producto vergibt MITECO eine Registernummer im Format ENV/YEAR/XXXXXXXXX. Diese Nummer muss auf Rechnungen und anderen Geschäftsunterlagen erscheinen, die verpackte, in Verkehr gebrachte Produkte begleiten.

Wann werden die jährlichen Verpackungsmengen gemeldet?

Nach Artikel 16 des Königlichen Dekrets 1055/2022 übermitteln Hersteller oder ihre Bevollmächtigten die Verpackungsangaben des vorangegangenen Kalenderjahres vor dem 31. März des Folgejahres an das Ministerium. MITECO hat das Meldefenster 2026 mit dem 2. Januar 2027 bis 31. März 2027 veröffentlicht, mit zusätzlichen Split-Regeln für 2026, weil die Verordnung (EU) 2025/40 ab dem 12. August 2026 gilt.

Ist der Beitritt zu einem SCRAP dasselbe wie die Registrierung bei MITECO?

Nein. Die Registrierung im RPP und die Teilnahme an einem System der Herstellerverantwortung (individuell oder kollektiv / SCRAP) hängen zusammen, sind aber nicht dasselbe. MITECO verlangt, dass Hersteller das System angeben, dem sie angehören, und bei kollektiven Systemen Mitgliedschaftsbescheinigungen beifügen.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. Die Seite gibt öffentliche Ministeriums- und Rechtsquellen wieder. Der spanische Verpackungsstatus eines Shops hängt weiterhin von Produkten, Kunden, Niederlassung und Verträgen ab.

Nächster Schritt

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